Was ist die Einkommensgrenze für die PKV im Jahr 2026?

Stethoskop und Stapel Goldmünzen symbolisieren Kosten und Einkommensgrenze für die private Krankenversicherung in Deutschland

In Deutschland bestimmen klare Einkommensgrenzen, wer zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen kann. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto im Jahr und steigt 2026 auf 77.400 Euro.

Nur Arbeitnehmer, die mehr als diese Grenze verdienen, können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.

Die steigenden Grenzen bedeuten, dass immer weniger Menschen die Wahlfreiheit zwischen den Versicherungssystemen haben. Seit 2013 ist die Versicherungspflichtgrenze um über 48 Prozent gestiegen. Diese Entwicklung betrifft besonders die Mittelschicht, da höhere Einkommen erforderlich sind, um überhaupt wechseln zu können.

Neben der Versicherungspflichtgrenze spielt auch die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rolle. Sie bestimmt, bis zu welcher Höhe Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. 2026 steigt sie auf 69.750 Euro jährlich.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2026 auf 77.400 Euro und beschränkt die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  • Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 Euro und bestimmt die maximale Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Verschiedene Berufsgruppen haben unterschiedliche Regelungen beim Wechsel in die private Krankenversicherung

Grundlagen: Versicherungspflichtgrenze, Einkommensgrenze und PKV-Gehaltsgrenze

Miniaturfigur eines Arztes mit gelbem Schirm auf Holzblöcken symbolisiert Schutz durch private Krankenversicherung und Einkommensgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze wurde seit 2013 um 25.200 Euro angehoben – von 52.200 Euro auf 77.400 Euro im Jahr 2026

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt ab welchem Einkommen Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto jährlich.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze (JAEG)?

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Sie legt fest, ab welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Diese Einkommensgrenze wird auch als PKV-Grenze oder PKV-Gehaltsgrenze bezeichnet. Unterhalb dieser Grenze müssen Angestellte zwingend in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Der Gesetzgeber passt die Versicherungspflichtgrenze jährlich an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland an. Das Bundesarbeitsministerium erstellt dafür einen Verordnungsentwurf über die Sozialversicherungsrechengrößen.

Die PKV-Grenze unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze. Diese bestimmt nur bis zu welcher Höhe das Einkommen für Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird.

Ab wann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich?

Ein Wechsel in die PKV ist möglich, wenn das Bruttojahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Arbeitnehmer müssen diese Grenze mindestens ein Jahr lang überschreiten.

Die Einkommensgrenze muss dauerhaft erreicht werden. Einmalige Gehaltsspitzen oder Bonuszahlungen reichen nicht aus.

Neben dem Einkommen gelten weitere Voraussetzungen:

  • Arbeitnehmer: Mindestens ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze
  • Selbstständige: Keine Einkommensgrenzen
  • Beamte: Anspruch auf Beihilfe erforderlich
  • Studenten: Unter 30 Jahre oder 14 Fachsemester

Nach einem Wechsel in die PKV können Arbeitnehmer nur unter bestimmten Bedingungen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Aktuelle Werte der Versicherungspflichtgrenze 2025

Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2025 insgesamt 73.800 Euro brutto jährlich. Das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 Euro.

Zeitraum Jahresgrenze Monatsgrenze
2025 73.800 Euro 6.150 Euro
2026* 77.400 Euro 6.450 Euro

*Geplanter Wert laut Verordnungsentwurf

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 66.150 Euro jährlich. Das sind 7.650 Euro weniger als die Versicherungspflichtgrenze.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen diesen beiden Grenzen zahlen PKV-Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Entwicklung der PKV-Grenzen in den letzten Jahren

Die Versicherungspflichtgrenze ist seit 2013 um über 48 Prozent gestiegen. Von 52.200 Euro auf 77.400 Euro ab 2026 – eine Erhöhung von 25.200 Euro.

Entwicklung der letzten Jahre:

  • 2013: 52.200 Euro
  • 2020: 62.550 Euro
  • 2023: 66.600 Euro
  • 2025: 73.800 Euro
  • 2026: 77.400 Euro (geplant)

Diese Steigerung bedeutet: Arbeitnehmer müssen 2026 monatlich 2.100 Euro mehr verdienen als 2013, um in die PKV wechseln zu können.

Bis 2002 waren Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze identisch. Die damalige Bundesregierung entkoppelte beide Grenzen bewusst, um den Kreis der PKV-Berechtigten zu begrenzen.

Die jährlichen Erhöhungen folgen der Lohnentwicklung in Deutschland. Experten kritisieren, dass diese Politik die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung einschränkt.

Beitragsbemessungsgrenze und ihr Einfluss auf die Krankenversicherung

Rote Münzstapel mit rotem Kreuz symbolisieren Beitragsbemessungsgrenze und Kosten der Krankenversicherung in Deutschland
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 66.150 Euro und steigt 2026 auf 69.750 Euro jährlich

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt die maximale Höhe des Einkommens, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sie unterscheidet sich von der Versicherungspflichtgrenze und beeinflusst sowohl die Kosten in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung erheblich.

Definition und aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Verdient jemand mehr als diese Grenze, zahlt er trotzdem nur Beiträge bis zu diesem Höchstbetrag.

Für 2025 gelten folgende Werte:

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Monatlich: 5.512,50 Euro
  • Jährlich: 66.150 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch die Rechengrößenverordnung angepasst. Sie orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland.

Bei einem Einkommen oberhalb der BBG bleiben die absoluten Sozialversicherungsbeiträge konstant. Der prozentuale Anteil am Bruttoeinkommen sinkt dadurch entsprechend.

Die Anpassung erfolgt automatisch zum 1. Januar jeden Jahres. Für 2026 ist bereits eine weitere Erhöhung auf 69.750 Euro jährlich geplant.

Abgrenzung zur Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze liegt deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenze. Sie bestimmt, ab wann Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung verlassen können.

Unterschiede im Überblick:

Grenze 2025 (jährlich) Zweck
Beitragsbemessungsgrenze 66.150 Euro Maximales beitragspflichtiges Einkommen
Versicherungspflichtgrenze 73.800 Euro Wechselmöglichkeit zur PKV

Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt hingegen nur die Beitragshöhe.

Bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Versicherte auch bei höherem Einkommen maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Auswirkungen auf GKV- und PKV-Beiträge

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens als Beitrag erhoben, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Diese Berechnung stoppt bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.

Maximaler GKV Beitrag 2025 (inklusive Pflegeversicherung):

  • Beitragsbemessungsgrenze 2025 beträgt 5.512,50 Euro monatlich
  • Krankenversicherung 14,6 % = 804,83 Euro
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7 % = 93,71 Euro
  • Summe Krankenversicherung = 898,54 Euro
  • Pflegeversicherung mit Kindern 3,6 % = 198,45 Euro
  • Pflegeversicherung kinderlos 4,2 % = 231,53 Euro
  • Gesamtbeitrag 2025 mit Kindern = 1.096,99 Euro monatlich
  • Gesamtbeitrag 2025 kinderlos = 1.130,07 Euro monatlich

Wer in die private Krankenversicherung wechselt, zahlt risikobezogene Beiträge. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit maximal der Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV beträgt 2025 rund 449,27 Euro monatlich. Alles darüber hinaus trägt der Versicherte selbst.

Die Beitragsbemessungsgrenze schafft somit eine natürliche Obergrenze für GKV-Beiträge, während PKV-Beiträge davon unabhängig kalkuliert werden.

Für wen gelten die Grenzen? Unterschiedliche Regelungen nach Berufsgruppe

Miniaturfiguren auf Münzstapeln neben einem Prozentzeichen symbolisieren unterschiedliche Regelungen der Krankenversicherung nach Berufsgruppen
Selbstständige und Beamte sind nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden – sie können unabhängig vom Einkommen in die PKV wechseln

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für alle Berufsgruppen gleich. Während Angestellte strenge Einkommensgrenzen erfüllen müssen, haben Selbstständige und Beamte andere Regelungen.

Arbeitnehmer und Angestellte: Voraussetzungen für den Wechsel

Arbeitnehmer und Angestellte müssen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, um in die PKV wechseln zu können. Diese liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto jährlich und steigt 2026 auf 77.400 Euro.

Das Einkommen muss dauerhaft über dieser Grenze liegen. Einmalige Bonuszahlungen oder Provisionen zählen zum Jahreseinkommen dazu.

Die wichtigsten Voraussetzungen für Angestellte:

  • Regelmäßiges Bruttoeinkommen über der JAEG
  • Mindestens drei Jahre Überschreitung der Grenze für einen sicheren Wechsel
  • Vollzeitbeschäftigung oder entsprechend hohes Teilzeiteinkommen

Wer unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht, muss nicht automatisch zurück in die GKV. Es gibt Ausnahmen und Übergangsregelungen.

Selbstständige, Freiberufler und Beamte: Sonderregeln

Selbstständige und Freiberufler unterliegen nicht der Versicherungspflichtgrenze. Sie können unabhängig von ihrem Einkommen eine private Krankenversicherung abschließen.

Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten haben sofort Zugang zur PKV. Auch Gewerbetreibende und andere Selbstständige können sich privat versichern.

Beamte erhalten Beihilfe vom Dienstherrn und können sich ebenfalls privat krankenversichern. Die Beihilfe deckt meist 50-80% der Krankheitskosten ab. Eine private Krankenversicherung ergänzt die Beihilfe.

Für Beamte gibt es spezielle PKV-Tarife, die auf das Beihilfesystem abgestimmt sind. Die Einkommenshöhe spielt dabei keine Rolle.

Studierende und Studenten: Spezifische Bedingungen

Studierende haben besondere Regelungen bei der Krankenversicherung. Sie können sich unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.

Voraussetzungen für PKV bei Studenten:

  • Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu Studienbeginn
  • Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden
  • Entscheidung gilt für das gesamte Studium

Studenten, die bereits privat versichert waren, können oft günstige Studententarife nutzen. Diese sind speziell auf die Bedürfnisse von Studierenden zugeschnitten.

Nach dem Studium gelten wieder die normalen Regelungen. Wer als Angestellter arbeitet, muss die Versicherungspflichtgrenze erreichen, um in der PKV zu bleiben.

Wechselmöglichkeiten und Optionen bei Grenzüberschreitung

Weltkarte aus Euro-Geldscheinen auf einer Waage symbolisiert Balance und Wechselmöglichkeiten bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze
Ab 2026 gilt die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro – wer mehr verdient, wird versicherungsfrei und kann in die PKV wechseln

Wer die Versicherungspflichtgrenze über- oder unterschreitet, erhält verschiedene Wahlmöglichkeiten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss dabei aktiv beantragt werden und unterliegt bestimmten Fristen.

Über- und Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro jährlich (2026), wird er versicherungsfrei. Er kann dann zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen.

Bei Überschreitung der Grenze:

  • Wechsel in die PKV ist möglich
  • Verbleib in der GKV als freiwilliges Mitglied
  • Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten getroffen werden

Fällt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, wird der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig in der GKV. Dies betrifft besonders Beschäftigte, deren Gehalt schwankt oder die weniger Stunden arbeiten.

Wichtiger Hinweis: Die Versicherungsfreiheit bezieht sich nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben weiterhin pflichtversichert.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer versicherungsfrei werden möchte, muss einen Antrag auf Befreiung bei seiner Krankenkasse stellen. Ohne diesen Antrag bleibt die Versicherungspflicht in der GKV bestehen.

Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Nachweis über das überschrittene Jahreseinkommen
  • Bestätigung des Arbeitgebers
  • Gewünschter Zeitpunkt der Befreiung

Nach der Befreiung kann der Wechsel in die PKV erfolgen. Dabei prüfen private Versicherer den Gesundheitszustand und können Zuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen.

Die Befreiung ist bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden, solange das Einkommen über der Grenze liegt.

Antragsfristen und Sonderfälle beim Wechsel

Für den Wechsel in die PKV gelten strikte Fristen. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze gestellt werden.

Wichtige Fristen:

  • Antragsfrist: 3 Monate nach Grenzüberschreitung
  • Kündigungsfrist GKV: Ende des übernächsten Monats
  • PKV-Vertrag: Muss vor GKV-Austritt abgeschlossen sein

Sonderfälle beim Wechsel:

  • Berufsanfänger haben ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit
  • Bei Gehaltserhöhung beginnt die Frist mit dem ersten höheren Gehalt
  • Rückkehr aus dem Ausland: Neue Dreimonatsfrist

Verpasst ein Arbeitnehmer diese Frist, bleibt er freiwillig gesetzlich versichert. Ein späterer private krankenversicherung wechseln ist dann erst bei erneuter Grenzüberschreitung möglich.

Kriterien zur Einkommensberechnung und relevante Gehaltsbestandteile

Stethoskop auf einem Diagramm mit Münzstapeln im Hintergrund symbolisiert Einkommensberechnung und Gehaltsbestandteile für die Krankenversicherung
13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen zählen zur JAEG – einmalige Bonuszahlungen dagegen nicht

Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden nur bestimmte Einkommensarten berücksichtigt, während andere vollständig ausgeschlossen bleiben. Entscheidend ist dabei die Regelmäßigkeit der Zahlungen und deren vertragliche Zusicherung.

Welche Einkommensarten zählen zur JAEG?

Das Bruttogehalt bildet die Grundlage für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dazu zählen alle festen Gehaltsbestandteile, auf die Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch haben.

Regelmäßige Sonderzahlungen fließen vollständig in die Berechnung ein:

  • 13. und 14. Monatsgehalt
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen

Überstundenvergütungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie pauschal gezahlt werden. Variable Überstundenzahlungen bleiben außen vor.

Provisionen zählen nur mit dem garantierten Mindestbetrag zur JAEG. Der variable Anteil wird nicht eingerechnet.

Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regel erhöhen ebenfalls das anrechenbare Einkommen. Bereitschaftsdienstvergütungen und regelmäßige Schichtzulagen fließen vollständig in die Berechnung ein.

Bonuszahlungen, Einmalzahlungen und Sachbezüge

Einmalzahlungen werden grundsätzlich nicht zur JAEG gerechnet. Dazu gehören erfolgsabhängige Boni, Prämien für besondere Leistungen und unregelmäßige Gewinnbeteiligungen.

Familienzuschläge und Zulagen mit Bezug zum Familienstand bleiben per Gesetz unberücksichtigt. Diese Regelung steht explizit im Sozialgesetzbuch.

Sachbezüge in Form von Sachprämien erhöhen das anrechenbare Einkommen nicht. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes bleiben ebenfalls außen vor.

Arbeitgeberzuschüsse zu Studiengebühren oder Weiterbildungsmaßnahmen zählen nicht zur JAEG. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wie Direktversicherungen reduzieren sogar das anrechenbare Einkommen.

Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Teilzeit, Elternzeit und Sonderregelungen

Bei Teilzeitbeschäftigung wird das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt zur Bewertung herangezogen. Eine Hochrechnung auf Vollzeit findet nicht statt.

Elternzeit unterbricht die Berechnung der JAEG. Das vor der Elternzeit erzielte Gehalt ist für die Bewertung der Versicherungspflicht nach Rückkehr relevant.

Elterngeld zählt nicht zum anrechenbaren Arbeitsentgelt, auch wenn es über den Arbeitgeber abgerechnet wird. Gleiches gilt für Wohngeld und Kindergeld.

Bei mehreren Beschäftigungen werden die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber.

Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit bleiben bei der JAEG-Berechnung unberücksichtigt. Nur das Arbeitsentgelt aus dem Anstellungsverhältnis ist relevant.

Während der Elternzeit kann sich die Versicherungssituation ändern, wenn das Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Folgen und Besonderheiten bei Unterschreitung oder Sonderstatus

Mann im Hintergrund stützt verzweifelt den Kopf, davor gestapelte Münzen – Symbol für finanzielle Folgen bei Unterschreitung der Einkommensgrenze
Wer die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, wird sofort wieder GKV-pflichtig – nicht erst zum Jahresende

Wer die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, wird meist automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Langjährig Privatversicherte haben jedoch besondere Optionen zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes.

Folgen für den Versicherungsstatus bei Einkommensänderungen

Bei Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze 2025 tritt sofort die Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht erst zum Jahresende, sondern ab dem Zeitpunkt der Einkommensreduzierung.

Ausnahmen bestehen bei:

  • Kurzzeitiger Entgeltminderung (maximal 3 Monate)
  • Vorübergehender Unterschreitung der Grenze
  • Arbeitnehmern über 55 Jahren (Härtefallregelung)

Die Krankenversicherungsfreiheit endet jedoch definitiv bei:

  • Befristeter Teilzeit während der Elternzeit
  • Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
  • Dauerhafter Gehaltsreduzierung

Betroffene müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Der Versicherungsschutz beginnt automatisch mit dem Tag der Versicherungspflicht.

Optionen für langjährig Privatversicherte

Langjährig privatversicherte Personen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Diese Regelung schützt vor ungewolltem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Befreiung ist möglich wenn:

  • Mindestens 5 Jahre private Krankenversicherung bestand
  • Der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird
  • Keine unzumutbare finanzielle Belastung vorliegt

Alternativ können Betroffene in der PKV bleiben und den Tarif anpassen. Viele Versicherer bieten günstigere Tarife mit reduziertem Leistungsumfang an.

Die Alterungsrückstellungen bleiben bei Tarifwechseln innerhalb desselben Unternehmens erhalten. Dies hält die Beiträge niedriger als bei einem kompletten Neuabschluss.

Anwartschaftsversicherung und Tarifwechsel

Eine Anwartschaftsversicherung sichert die Rückkehr in die PKV ohne erneute Gesundheitsprüfung. Sie kostet etwa 15-25% des ursprünglichen Beitrags und erhält alle Rechte.

Zwei Arten der Anwartschaft:

  • Große Anwartschaft: Vollständiger Schutz aller Rechte
  • Kleine Anwartschaft: Nur Verzicht auf Gesundheitsprüfung

Der Tarifwechsel innerhalb der PKV ist eine weitere Option. Versicherte können zu einem günstigeren Tarif wechseln und dabei ihre Alterungsrückstellungen mitnehmen.

Wichtig: Der Wechsel muss vor Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen. Danach ist nur noch die Anwartschaftsversicherung möglich, um die Rechte zu sichern.

Bei längerfristigen Einkommensreduzierungen sollten Betroffene alle Optionen sorgfältig prüfen. Die Entscheidung hat langfristige Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Jahreseinkommen ist der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich?
Arbeitnehmer können ab einem Jahreseinkommen von 73.800 Euro in die private Krankenversicherung wechseln. Diese Grenze gilt für das Jahr 2025. Ab 2026 steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 77.400 Euro jährlich. Das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.450 Euro. Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, wird versicherungsfrei. Er kann dann zwischen der privaten Krankenversicherung und der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.
Wie wird die Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung jährlich angepasst?
Die Bundesregierung passt die Versicherungspflichtgrenze jedes Jahr an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland an. Das Bundesarbeitsministerium erstellt dafür einen Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen. Die Anpassung erfolgt prozentual basierend auf der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Für 2026 beträgt die Erhöhung 4,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit 2013 ist die Versicherungspflichtgrenze um über 48 Prozent gestiegen. Von 52.200 Euro auf 77.400 Euro ab 2026.
Welche Auswirkungen hat die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Krankenversicherungsbeiträge?
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 66.150 Euro jährlich. Ab 2026 steigt sie auf 69.750 Euro. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Der maximale Beitrag bleibt konstant. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt niedriger als die Versicherungspflichtgrenze. Der Unterschied beträgt 7.650 Euro.
Kann die Versicherungspflichtgrenze auch für Selbstständige zur Orientierung für die private Krankenversicherung dienen?
Selbstständige sind nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden. Sie können unabhängig von ihrem Einkommen in die private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze gilt ausschließlich für Arbeitnehmer. Selbstständige haben grundsätzlich die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Für Selbstständige ist nur das gewünschte Leistungsniveau und die Beitragshöhe entscheidend. Einkommensgrenzen spielen keine Rolle.
Inwiefern beeinflusst eine Gehaltserhöhung die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Eine Gehaltserhöhung kann den Wechsel in die private Krankenversicherung ermöglichen. Das Jahreseinkommen muss die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Liegt das neue Gehalt über 73.800 Euro jährlich, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer wird versicherungsfrei. Die Gehaltserhöhung muss dauerhaft sein. Einmalige Zahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld können die Versicherungspflichtgrenze nicht nachhaltig überschreiten.
Welche Einkommensarten werden bei der Berechnung der Einkommensgrenze für die private Krankenversicherung berücksichtigt?
Das regelmäßige Bruttogehalt bildet die Grundlage für die Berechnung. Dazu gehören Grundgehalt, feste Zulagen und regelmäßige Prämien. Unregelmäßige Zahlungen wie Überstundenvergütungen oder variable Boni werden anteilig berücksichtigt. Sie müssen über einen längeren Zeitraum regelmäßig gezahlt werden. Einmalige Sonderzahlungen oder Abfindungen zählen nicht zur Berechnung der Versicherungspflichtgrenze. Nur das durchschnittliche Jahreseinkommen ist relevant.

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