In Deutschland bestimmen klare Einkommensgrenzen, wer zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen kann. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto im Jahr und steigt 2026 auf 77.400 Euro.
Inhaltsverzeichnis
ToggleNur Arbeitnehmer, die mehr als diese Grenze verdienen, können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.
Die steigenden Grenzen bedeuten, dass immer weniger Menschen die Wahlfreiheit zwischen den Versicherungssystemen haben. Seit 2013 ist die Versicherungspflichtgrenze um über 48 Prozent gestiegen. Diese Entwicklung betrifft besonders die Mittelschicht, da höhere Einkommen erforderlich sind, um überhaupt wechseln zu können.
Neben der Versicherungspflichtgrenze spielt auch die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rolle. Sie bestimmt, bis zu welcher Höhe Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. 2026 steigt sie auf 69.750 Euro jährlich.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2026 auf 77.400 Euro und beschränkt die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
- Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 Euro und bestimmt die maximale Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Verschiedene Berufsgruppen haben unterschiedliche Regelungen beim Wechsel in die private Krankenversicherung
Grundlagen: Versicherungspflichtgrenze, Einkommensgrenze und PKV-Gehaltsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt ab welchem Einkommen Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto jährlich.
Was ist die Versicherungspflichtgrenze (JAEG)?
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Sie legt fest, ab welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Diese Einkommensgrenze wird auch als PKV-Grenze oder PKV-Gehaltsgrenze bezeichnet. Unterhalb dieser Grenze müssen Angestellte zwingend in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Der Gesetzgeber passt die Versicherungspflichtgrenze jährlich an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland an. Das Bundesarbeitsministerium erstellt dafür einen Verordnungsentwurf über die Sozialversicherungsrechengrößen.
Die PKV-Grenze unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze. Diese bestimmt nur bis zu welcher Höhe das Einkommen für Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird.
Ab wann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich?
Ein Wechsel in die PKV ist möglich, wenn das Bruttojahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Arbeitnehmer müssen diese Grenze mindestens ein Jahr lang überschreiten.
Die Einkommensgrenze muss dauerhaft erreicht werden. Einmalige Gehaltsspitzen oder Bonuszahlungen reichen nicht aus.
- Arbeitnehmer: Mindestens ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze
- Selbstständige: Keine Einkommensgrenzen
- Beamte: Anspruch auf Beihilfe erforderlich
- Studenten: Unter 30 Jahre oder 14 Fachsemester
Nach einem Wechsel in die PKV können Arbeitnehmer nur unter bestimmten Bedingungen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
Aktuelle Werte der Versicherungspflichtgrenze 2025
Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2025 insgesamt 73.800 Euro brutto jährlich. Das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 Euro.
Zeitraum | Jahresgrenze | Monatsgrenze |
---|---|---|
2025 | 73.800 Euro | 6.150 Euro |
2026* | 77.400 Euro | 6.450 Euro |
*Geplanter Wert laut Verordnungsentwurf
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 66.150 Euro jährlich. Das sind 7.650 Euro weniger als die Versicherungspflichtgrenze.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen diesen beiden Grenzen zahlen PKV-Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Entwicklung der PKV-Grenzen in den letzten Jahren
Die Versicherungspflichtgrenze ist seit 2013 um über 48 Prozent gestiegen. Von 52.200 Euro auf 77.400 Euro ab 2026 – eine Erhöhung von 25.200 Euro.
- 2013: 52.200 Euro
- 2020: 62.550 Euro
- 2023: 66.600 Euro
- 2025: 73.800 Euro
- 2026: 77.400 Euro (geplant)
Diese Steigerung bedeutet: Arbeitnehmer müssen 2026 monatlich 2.100 Euro mehr verdienen als 2013, um in die PKV wechseln zu können.
Bis 2002 waren Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze identisch. Die damalige Bundesregierung entkoppelte beide Grenzen bewusst, um den Kreis der PKV-Berechtigten zu begrenzen.
Die jährlichen Erhöhungen folgen der Lohnentwicklung in Deutschland. Experten kritisieren, dass diese Politik die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung einschränkt.
Beitragsbemessungsgrenze und ihr Einfluss auf die Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt die maximale Höhe des Einkommens, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sie unterscheidet sich von der Versicherungspflichtgrenze und beeinflusst sowohl die Kosten in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung erheblich.
Definition und aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Verdient jemand mehr als diese Grenze, zahlt er trotzdem nur Beiträge bis zu diesem Höchstbetrag.
Für 2025 gelten folgende Werte:
- Monatlich: 5.512,50 Euro
- Jährlich: 66.150 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch die Rechengrößenverordnung angepasst. Sie orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland.
Bei einem Einkommen oberhalb der BBG bleiben die absoluten Sozialversicherungsbeiträge konstant. Der prozentuale Anteil am Bruttoeinkommen sinkt dadurch entsprechend.
Die Anpassung erfolgt automatisch zum 1. Januar jeden Jahres. Für 2026 ist bereits eine weitere Erhöhung auf 69.750 Euro jährlich geplant.
Abgrenzung zur Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze liegt deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenze. Sie bestimmt, ab wann Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung verlassen können.
Unterschiede im Überblick:
Grenze | 2025 (jährlich) | Zweck |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze | 66.150 Euro | Maximales beitragspflichtiges Einkommen |
Versicherungspflichtgrenze | 73.800 Euro | Wechselmöglichkeit zur PKV |
Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt hingegen nur die Beitragshöhe.
Bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Versicherte auch bei höherem Einkommen maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Auswirkungen auf GKV- und PKV-Beiträge
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens als Beitrag erhoben, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Diese Berechnung stoppt bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.
- Beitragsbemessungsgrenze 2025 beträgt 5.512,50 Euro monatlich
- Krankenversicherung 14,6 % = 804,83 Euro
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7 % = 93,71 Euro
- Summe Krankenversicherung = 898,54 Euro
- Pflegeversicherung mit Kindern 3,6 % = 198,45 Euro
- Pflegeversicherung kinderlos 4,2 % = 231,53 Euro
- Gesamtbeitrag 2025 mit Kindern = 1.096,99 Euro monatlich
- Gesamtbeitrag 2025 kinderlos = 1.130,07 Euro monatlich
Wer in die private Krankenversicherung wechselt, zahlt risikobezogene Beiträge. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit maximal der Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV beträgt 2025 rund 449,27 Euro monatlich. Alles darüber hinaus trägt der Versicherte selbst.
Die Beitragsbemessungsgrenze schafft somit eine natürliche Obergrenze für GKV-Beiträge, während PKV-Beiträge davon unabhängig kalkuliert werden.
Für wen gelten die Grenzen? Unterschiedliche Regelungen nach Berufsgruppe

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für alle Berufsgruppen gleich. Während Angestellte strenge Einkommensgrenzen erfüllen müssen, haben Selbstständige und Beamte andere Regelungen.
Arbeitnehmer und Angestellte: Voraussetzungen für den Wechsel
Arbeitnehmer und Angestellte müssen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, um in die PKV wechseln zu können. Diese liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto jährlich und steigt 2026 auf 77.400 Euro.
Das Einkommen muss dauerhaft über dieser Grenze liegen. Einmalige Bonuszahlungen oder Provisionen zählen zum Jahreseinkommen dazu.
- Regelmäßiges Bruttoeinkommen über der JAEG
- Mindestens drei Jahre Überschreitung der Grenze für einen sicheren Wechsel
- Vollzeitbeschäftigung oder entsprechend hohes Teilzeiteinkommen
Wer unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht, muss nicht automatisch zurück in die GKV. Es gibt Ausnahmen und Übergangsregelungen.
Selbstständige, Freiberufler und Beamte: Sonderregeln
Selbstständige und Freiberufler unterliegen nicht der Versicherungspflichtgrenze. Sie können unabhängig von ihrem Einkommen eine private Krankenversicherung abschließen.
Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten haben sofort Zugang zur PKV. Auch Gewerbetreibende und andere Selbstständige können sich privat versichern.
Beamte erhalten Beihilfe vom Dienstherrn und können sich ebenfalls privat krankenversichern. Die Beihilfe deckt meist 50-80% der Krankheitskosten ab. Eine private Krankenversicherung ergänzt die Beihilfe.
Für Beamte gibt es spezielle PKV-Tarife, die auf das Beihilfesystem abgestimmt sind. Die Einkommenshöhe spielt dabei keine Rolle.
Studierende und Studenten: Spezifische Bedingungen
Studierende haben besondere Regelungen bei der Krankenversicherung. Sie können sich unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.
- Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu Studienbeginn
- Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden
- Entscheidung gilt für das gesamte Studium
Studenten, die bereits privat versichert waren, können oft günstige Studententarife nutzen. Diese sind speziell auf die Bedürfnisse von Studierenden zugeschnitten.
Nach dem Studium gelten wieder die normalen Regelungen. Wer als Angestellter arbeitet, muss die Versicherungspflichtgrenze erreichen, um in der PKV zu bleiben.
Wechselmöglichkeiten und Optionen bei Grenzüberschreitung

Wer die Versicherungspflichtgrenze über- oder unterschreitet, erhält verschiedene Wahlmöglichkeiten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss dabei aktiv beantragt werden und unterliegt bestimmten Fristen.
Über- und Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze
Überschreitet ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro jährlich (2026), wird er versicherungsfrei. Er kann dann zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen.
- Wechsel in die PKV ist möglich
- Verbleib in der GKV als freiwilliges Mitglied
- Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten getroffen werden
Fällt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, wird der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig in der GKV. Dies betrifft besonders Beschäftigte, deren Gehalt schwankt oder die weniger Stunden arbeiten.
Wichtiger Hinweis: Die Versicherungsfreiheit bezieht sich nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben weiterhin pflichtversichert.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer versicherungsfrei werden möchte, muss einen Antrag auf Befreiung bei seiner Krankenkasse stellen. Ohne diesen Antrag bleibt die Versicherungspflicht in der GKV bestehen.
- Nachweis über das überschrittene Jahreseinkommen
- Bestätigung des Arbeitgebers
- Gewünschter Zeitpunkt der Befreiung
Nach der Befreiung kann der Wechsel in die PKV erfolgen. Dabei prüfen private Versicherer den Gesundheitszustand und können Zuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen.
Die Befreiung ist bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden, solange das Einkommen über der Grenze liegt.
Antragsfristen und Sonderfälle beim Wechsel
Für den Wechsel in die PKV gelten strikte Fristen. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze gestellt werden.
- Antragsfrist: 3 Monate nach Grenzüberschreitung
- Kündigungsfrist GKV: Ende des übernächsten Monats
- PKV-Vertrag: Muss vor GKV-Austritt abgeschlossen sein
Sonderfälle beim Wechsel:
- Berufsanfänger haben ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit
- Bei Gehaltserhöhung beginnt die Frist mit dem ersten höheren Gehalt
- Rückkehr aus dem Ausland: Neue Dreimonatsfrist
Verpasst ein Arbeitnehmer diese Frist, bleibt er freiwillig gesetzlich versichert. Ein späterer private krankenversicherung wechseln ist dann erst bei erneuter Grenzüberschreitung möglich.
Kriterien zur Einkommensberechnung und relevante Gehaltsbestandteile

Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden nur bestimmte Einkommensarten berücksichtigt, während andere vollständig ausgeschlossen bleiben. Entscheidend ist dabei die Regelmäßigkeit der Zahlungen und deren vertragliche Zusicherung.
Welche Einkommensarten zählen zur JAEG?
Das Bruttogehalt bildet die Grundlage für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dazu zählen alle festen Gehaltsbestandteile, auf die Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch haben.
- 13. und 14. Monatsgehalt
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Vermögenswirksame Leistungen
Überstundenvergütungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie pauschal gezahlt werden. Variable Überstundenzahlungen bleiben außen vor.
Provisionen zählen nur mit dem garantierten Mindestbetrag zur JAEG. Der variable Anteil wird nicht eingerechnet.
Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regel erhöhen ebenfalls das anrechenbare Einkommen. Bereitschaftsdienstvergütungen und regelmäßige Schichtzulagen fließen vollständig in die Berechnung ein.
Bonuszahlungen, Einmalzahlungen und Sachbezüge
Einmalzahlungen werden grundsätzlich nicht zur JAEG gerechnet. Dazu gehören erfolgsabhängige Boni, Prämien für besondere Leistungen und unregelmäßige Gewinnbeteiligungen.
Familienzuschläge und Zulagen mit Bezug zum Familienstand bleiben per Gesetz unberücksichtigt. Diese Regelung steht explizit im Sozialgesetzbuch.
Sachbezüge in Form von Sachprämien erhöhen das anrechenbare Einkommen nicht. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes bleiben ebenfalls außen vor.
Arbeitgeberzuschüsse zu Studiengebühren oder Weiterbildungsmaßnahmen zählen nicht zur JAEG. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wie Direktversicherungen reduzieren sogar das anrechenbare Einkommen.
Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Teilzeit, Elternzeit und Sonderregelungen
Bei Teilzeitbeschäftigung wird das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt zur Bewertung herangezogen. Eine Hochrechnung auf Vollzeit findet nicht statt.
Elternzeit unterbricht die Berechnung der JAEG. Das vor der Elternzeit erzielte Gehalt ist für die Bewertung der Versicherungspflicht nach Rückkehr relevant.
Elterngeld zählt nicht zum anrechenbaren Arbeitsentgelt, auch wenn es über den Arbeitgeber abgerechnet wird. Gleiches gilt für Wohngeld und Kindergeld.
Bei mehreren Beschäftigungen werden die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber.
Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit bleiben bei der JAEG-Berechnung unberücksichtigt. Nur das Arbeitsentgelt aus dem Anstellungsverhältnis ist relevant.
Während der Elternzeit kann sich die Versicherungssituation ändern, wenn das Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.
Folgen und Besonderheiten bei Unterschreitung oder Sonderstatus

Wer die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, wird meist automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Langjährig Privatversicherte haben jedoch besondere Optionen zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes.
Folgen für den Versicherungsstatus bei Einkommensänderungen
Bei Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze 2025 tritt sofort die Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht erst zum Jahresende, sondern ab dem Zeitpunkt der Einkommensreduzierung.
- Kurzzeitiger Entgeltminderung (maximal 3 Monate)
- Vorübergehender Unterschreitung der Grenze
- Arbeitnehmern über 55 Jahren (Härtefallregelung)
Die Krankenversicherungsfreiheit endet jedoch definitiv bei:
- Befristeter Teilzeit während der Elternzeit
- Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
- Dauerhafter Gehaltsreduzierung
Betroffene müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Der Versicherungsschutz beginnt automatisch mit dem Tag der Versicherungspflicht.
Optionen für langjährig Privatversicherte
Langjährig privatversicherte Personen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Diese Regelung schützt vor ungewolltem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung.
- Mindestens 5 Jahre private Krankenversicherung bestand
- Der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird
- Keine unzumutbare finanzielle Belastung vorliegt
Alternativ können Betroffene in der PKV bleiben und den Tarif anpassen. Viele Versicherer bieten günstigere Tarife mit reduziertem Leistungsumfang an.
Die Alterungsrückstellungen bleiben bei Tarifwechseln innerhalb desselben Unternehmens erhalten. Dies hält die Beiträge niedriger als bei einem kompletten Neuabschluss.
Anwartschaftsversicherung und Tarifwechsel
Eine Anwartschaftsversicherung sichert die Rückkehr in die PKV ohne erneute Gesundheitsprüfung. Sie kostet etwa 15-25% des ursprünglichen Beitrags und erhält alle Rechte.
- Große Anwartschaft: Vollständiger Schutz aller Rechte
- Kleine Anwartschaft: Nur Verzicht auf Gesundheitsprüfung
Der Tarifwechsel innerhalb der PKV ist eine weitere Option. Versicherte können zu einem günstigeren Tarif wechseln und dabei ihre Alterungsrückstellungen mitnehmen.
Wichtig: Der Wechsel muss vor Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen. Danach ist nur noch die Anwartschaftsversicherung möglich, um die Rechte zu sichern.
Bei längerfristigen Einkommensreduzierungen sollten Betroffene alle Optionen sorgfältig prüfen. Die Entscheidung hat langfristige Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.