In Deutschland ist die Frage nach dem Versicherungsstatus wichtiger als viele denken. Jeder Bürger muss krankenversichert sein, doch nicht jeder hat die gleichen Bedingungen. Die Art der Versicherung bestimmt sowohl die Beiträge als auch die verfügbaren Optionen.
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ToggleWer mehr als 5.550 Euro monatlich verdient oder selbständig arbeitet, ist oft freiwillig versichert und kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Arbeitnehmer unterhalb dieser Grenze sind meist pflichtversichert. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Beitragshöhe und Leistungen.
Der Versicherungsstatus kann sich durch Jobwechsel oder Gehaltsänderungen schnell ändern. Wer seinen aktuellen Status nicht kennt, riskiert falsche Entscheidungen bei wichtigen Versicherungsfragen. Eine genaue Einordnung hilft dabei, die beste Krankenversicherung für die persönliche Situation zu finden.
Wichtige Erkenntnisse
- Der Versicherungsstatus hängt hauptsächlich vom Einkommen und der beruflichen Situation ab
- Freiwillig Versicherte können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen
- Beiträge und Leistungen unterscheiden sich je nach Versicherungsart erheblich
Was bedeutet es, pflichtversichert oder freiwillig versichert zu sein?

Die Krankenversicherung in Deutschland teilt sich in zwei Arten auf: Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung. Beide Formen gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung, unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen und Bedingungen.
Definition Pflichtversicherung
Pflichtversicherung bedeutet, dass bestimmte Personen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern müssen. Sie haben keine Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 6.150 Euro (2025)
- Die meisten Rentner mit ausreichenden Vorversicherungszeiten
- Auszubildende und Studierende bis zum 30. Lebensjahr
- Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen
Das Einkommen spielt eine wichtige Rolle. Wer als Arbeitnehmer unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, muss in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Die Beiträge werden automatisch vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge mit.
Definition freiwillige Versicherung
Freiwillig versichert sind Personen, die sich entscheiden können, ob sie gesetzlich oder privat versichert sein möchten. Sie wählen bewusst die gesetzliche Krankenversicherung.
- Selbstständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen über 6.150 Euro monatlich
- Rentner ohne ausreichende Vorversicherungszeiten
- Studierende über 30 Jahre
- Personen, die von ihrem Ersparten leben
Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge selbst zahlen. Bei Selbstständigen werden alle Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen.
Wer einmal privat versichert war, kann nur unter bestimmten Bedingungen zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Unterschied zwischen pflichtversichert und freiwillig versichert
Der wichtigste Unterschied liegt in der Wahlfreiheit. Pflichtversicherte müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Freiwillig Versicherte können zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen.
Bei den Beiträgen gibt es folgende Unterschiede:
Pflichtversichert | Freiwillig versichert |
Arbeitgeber zahlt die Hälfte | Vollständige Selbstzahlung |
Beitrag nur vom Arbeitslohn | Beitrag von allen Einnahmen |
Familienversicherung möglich | Familienversicherung möglich |
Die Leistungen sind identisch. Beide Gruppen erhalten die gleichen medizinischen Leistungen von ihrer Krankenkasse.
Der Wechsel zwischen den Formen ist begrenzt. Pflichtversicherte werden automatisch freiwillig versichert, wenn ihr Einkommen die Grenze überschreitet.
Freiwillig Versicherte können zur Pflichtversicherung zurück, wenn ihr Einkommen wieder unter die Grenze fällt.
Wann bin ich pflichtversichert?

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hängt hauptsächlich vom Einkommen und der Beschäftigung ab. Bestimmte Personengruppen sind automatisch pflichtversichert, während für andere Ausnahmen gelten.
Versicherungspflicht nach Einkommen und Beschäftigung
Arbeitnehmer sind krankenkasse pflichtversichert, wenn ihr monatliches Einkommen über 556 Euro liegt. Das Einkommen darf aber nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2025 genau 73.800 Euro. Wer weniger verdient, ist automatisch gesetzlich versichert.
Für Bestandsfälle der privaten Krankenversicherung gilt eine niedrigere Grenze. Diese liegt bei 66.150 Euro pro Jahr.
Überschreitet ein Arbeitnehmer die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst am Ende des Kalenderjahres. Voraussetzung ist, dass das Einkommen auch im folgenden Jahr über der Grenze liegt.
Bei einem Wechsel über die Grenze kann der Arbeitnehmer zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen.
Personengruppen mit Versicherungspflicht
Verschiedene Gruppen sind automatisch pflichtversichert, unabhängig von ihrem Einkommen:
- Beschäftigte mit mehr als 556 Euro monatlich
- Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen
- Praktikanten bei vorgeschriebenen Tätigkeiten ohne Entgelt
Bezieher von Sozialleistungen:
- Arbeitslosengeld-Empfänger
- Bürgergeld-Bezieher unter bestimmten Bedingungen
- Rentner mit ausreichenden Vorversicherungszeiten
Besondere Berufsgruppen:
- Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
- Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
Studierende sind bis zum 30. Lebensjahr versicherungspflichtig. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 82,99 Euro monatlich.
Ausnahmen und Sonderfälle bei der Pflichtversicherung

Bestimmte Personengruppen haben trotz Beschäftigung keine Versicherungspflicht. Beamte sind grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.
Geringfügig Beschäftigte mit weniger als 556 Euro monatlich sind nicht pflichtversichert. Sie können sich über die Familienversicherung oder freiwillig versichern.
- Ehepartner und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden
- Einkommensgrenze liegt bei 535 Euro monatlich
- Kinder sind bis zum 25. Lebensjahr versichert
Selbstständige unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht. Ausnahmen gelten für Künstler, Publizisten und bestimmte andere Berufsgruppen.
Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war und keinen anderen Versicherungsschutz hat, wird automatisch pflichtversichert.
Wann bin ich freiwillig in der Krankenversicherung?

Eine Person ist freiwillig gesetzlich versichert, wenn sie nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, aber trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte. Dies betrifft vor allem Gutverdiener über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und bestimmte Berufsgruppen.
Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung
Die wichtigste Voraussetzung ist das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für 2025 liegt diese bei 6.150 Euro pro Monat.
Arbeitnehmer werden freiwillig versichert, wenn sie ein Jahr lang regelmäßig mehr als diesen Betrag verdienen. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 73.800 Euro.
- Vorherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Keine Unterbrechung der Versicherung länger als drei Monate
- Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in den letzten fünf Jahren
Beamte, Richter und Soldaten können ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert sein. Sie müssen jedoch auf ihren Beihilfeanspruch verzichten.
Selbstständige können sich freiwillig versichern, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Übergang von der Pflicht- zur freiwilligen Versicherung
Der Wechsel erfolgt automatisch, wenn das Einkommen die Grenze überschreitet. Die Krankenkasse informiert den Versicherten schriftlich über den Statuswechsel.
- Wechsel erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres
- Bei neuer Beschäftigung über der Grenze: sofortiger Wechsel möglich
- Drei Monate Bedenkzeit für Entscheidung zwischen gesetzlich und privat
Der Arbeitgeber meldet weiterhin die Beiträge ab. Die Beitragsberechnung ändert sich jedoch, da das gesamte Einkommen berücksichtigt wird.
Wer einmal privat versichert war, kann nur unter besonderen Umständen zurück in die gesetzliche Versicherung. Eine Rückkehr ist möglich, wenn die Person wieder versicherungspflichtig wird.
Freiwillige Mitgliedschaft für Selbstständige und andere Gruppen
Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie unmittelbar vor der Selbstständigkeit gesetzlich versichert waren. Die freiwillige Versicherung beginnt am Tag nach Ende der Pflichtmitgliedschaft.
- Mindestbeitrag basiert auf einem Mindesteinkommen
- Höchstbeitrag bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
- Selbstständige zahlen den vollen Beitragssatz
Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Architekten können ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert sein. Sie haben oft die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
- Studenten nach Ende der Familienversicherung
- Rentner ohne Pflichtversicherung
- Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld
Beiträge und Leistungen im Vergleich

Die Beitragshöhe unterscheidet sich zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten deutlich. Der Leistungsumfang bleibt jedoch bei beiden Varianten grundsätzlich gleich.
Beitragshöhe: Pflichtversichert vs. freiwillig versichert
Pflichtversicherte zahlen Beiträge basierend auf ihrem tatsächlichen Einkommen. Der Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die maximale Beitragshöhe. Im Jahr 2025 liegt sie bei monatlich 5.175 Euro.
Freiwillig Versicherte zahlen oft höhere Beiträge. Sie müssen mindestens von einem fiktiven Einkommen von 1.096,67 Euro monatlich Beiträge entrichten.
Bei freiwilliger Versicherung werden alle Einkommensarten berücksichtigt. Dazu gehören Zinsen, Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt deutlich über dem der Pflichtversicherten. Dies betrifft besonders Selbstständige und Beamte.
Leistungsumfang und Besonderheiten
Die Grundleistungen sind bei pflichtversichert und freiwillig versichert identisch. Beide erhalten die gleichen medizinischen Behandlungen und Medikamente.
Arztbesuche, Krankenhaus-aufenthalte und Vorsorge-untersuchungen sind vollständig abgedeckt. Die gesetzlichen Zuzahlungen gelten für beide Gruppen gleich.
Zusatzleistungen der Krankenkassen stehen beiden Versichertengruppen zur Verfügung. Diese können Bonusprogramme oder erweiterte Vorsorge umfassen.
Freiwillig Versicherte haben jedoch bei der Kassenwahl mehr Flexibilität. Sie können häufiger zwischen verschiedenen Anbietern wechseln.
Die Pflegeversicherung ist automatisch mit der Krankenversicherung gekoppelt. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent.
Arbeitgeberanteil und Eigenbeteiligung
Pflichtversicherte Arbeitnehmer profitieren vom Arbeitgeberanteil. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Krankenversicherungs-beiträge.
Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Die Kostenaufteilung erfolgt zu gleichen Teilen.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls den Arbeitgeberanteil. Dieser ist jedoch auf die Pflichtversicherungs-grenze begrenzt.
Verdient jemand über der Beitragsbemessungsgrenze, trägt er die Mehrkosten allein. Der Arbeitgeber zahlt maximal bis zur Höchstgrenze.
Selbstständige und Beamte tragen ihre Beiträge komplett selbst. Sie erhalten keinen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Beamte bekommen jedoch Beihilfe vom Dienstherrn. Diese deckt einen Teil der Krankheitskosten ab.
Wechselmöglichkeiten und praktische Hinweise

Der Wechsel zwischen verschiedenen Versicherungsarten ist unter bestimmten Bedingungen möglich und folgt klaren Regeln. Wichtige Fristen und Voraussetzungen müssen dabei beachtet werden.
Wechsel von der Pflichtversicherung zur freiwilligen Versicherung
Arbeitnehmer können von der Pflichtversicherung zur freiwilligen Versicherung wechseln, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Grenze liegt 2025 bei 69.300 Euro brutto jährlich.
- Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze
- Mindestens 12 Monate über der Grenze verdienen
- Antrag bei der Krankenkasse stellen
Nach dem Wechsel zur freiwilligen Versicherung können Versicherte auch in die private Krankenversicherung wechseln. Dies ist jederzeit möglich.
Die Beitragsberechnung ändert sich bei freiwillig Versicherten. Sie zahlen Beiträge auf alle Einkommensarten, nicht nur auf das Arbeitseinkommen.
Rückkehr in die Pflichtversicherung
Die Rückkehr in die Pflichtversicherung ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Das Einkommen muss unter die Versicherungspflichtgrenze fallen.
- Jobwechsel mit niedrigerem Gehalt
- Arbeitslosigkeit
- Beginn einer abhängigen Beschäftigung
- Elternzeit oder Krankengeld
Selbstständige können durch eine abhängige Beschäftigung wieder pflichtversichert werden. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch im Hauptberuf ausgeübt werden.
Private Krankenversicherte haben es schwerer, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Nach dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel praktisch ausgeschlossen.
Ablauf und Fristen bei einem Versicherungswechsel
Versicherungswechsel müssen rechtzeitig beantragt werden. Die Kündigungsfrist bei gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende.
- Kündigung: 2 Monate zum Monatsende
- Beitragserhöhung: Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats
- Zusatzbeitrag-Änderung: Sonderkündigungsrecht
Der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen ist nach 18 Monaten Mitgliedschaft möglich. Versicherte können frei zwischen den Kassen wählen.
Bei einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung entfällt die Kündigungsfrist. Der Wechsel wird sofort wirksam, sobald der private Vertrag beginnt.
- Kündigungsschreiben
- Bescheinigung über Versicherungsfreiheit
- Nachweis über neuen Versicherungsschutz
Häufig gestellte Fragen
- Freie Wahl der gesetzlichen Krankenkasse
- Gleiche Leistungen wie Pflichtversicherte
- Familienversicherung für Angehörige möglich
Nachteile der freiwilligen Versicherung:
- Höhere Beiträge als bei Pflichtversicherten
- Beiträge auf alle Einkommensarten
- Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen
Freiwillig Versicherte zahlen oft mehr, weil sie Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen entrichten müssen. Dazu gehören auch Mieteinnahmen oder Zinserträge.