Rentenbesteuerung 2025 im Überblick – wie hoch wird die Rente besteuert?

Grandma smilling

Die Rentenbesteuerung unterliegt seit 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während die Rentenbeiträge im Erwerbsleben zunehmend steuerlich begünstigt werden, müssen die Rentenzahlungen im Ruhestand schrittweise versteuert werden.

Für das Jahr 2025 bedeutet dies konkret: 83,5 Prozent der gesetzlichen Rente sind steuerpflichtig, während nur noch 16,5 Prozent steuerfrei bleiben.

Diese Regelung ist Teil des sogenannten Alterseinkünftegesetzes, das auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten zurückgeht. Ziel ist eine steuerliche Angleichung der verschiedenen Altersvorsorgesysteme.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2005 jährlich an und erreicht im Jahr 2058 die Marke von 100 Prozent. Wir fassen die wichtigsten Informationen über die Rentenbesteuerung 2025 zusammen.

Alles Wissenswerte im Überblick

  • Seit 2005 werden Renten nachgelagert besteuert – Beiträge sind steuerlich begünstigt, Rentenzahlungen im Alter werden schrittweise versteuert.
  • Im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente 83,5 %, der steuerfreie Anteil 16,5 %.
  • Die Grundlage dieser Regelung ist das Alterseinkünftegesetz – Ziel ist die Gleichbehandlung aller Altersvorsorgesysteme.
  • Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich an und erreicht im Jahr 2058 den Wert von 100 %
  • Für 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Alleinstehende) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete).
  • Steuerpflicht besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet – dazu zählen auch Kapitalerträge, Mieten und Minijobs.

Wer ist betroffen?

Die Rentenbesteuerung betrifft sämtliche Personen, die gesetzliche, betriebliche oder private Renten beziehen. Neben der gesetzlichen Rente sind unter anderem folgende Leistungen steuerpflichtig:

  • Riester- und Rürup-Renten
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Private Rentenversicherungen (mit Ertragsanteil)
  • Erwerbsminderungsrenten
  • Witwen- und Waisenrenten
  • Beamtenpensionen
  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken

Auch Rentner mit Wohnsitz im Ausland unterliegen der Rentenbesteuerung, wenn sie weiterhin Einkünfte aus Deutschland beziehen. In diesem Fall gelten die Regeln der beschränkten Steuerpflicht, wodurch bestimmte Freibeträge entfallen.

Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag im Jahr 2025

Die folgenden Werte gelten für Neurentner mit Rentenbeginn im Kalenderjahr 2025:

  • Besteuerungsanteil: 83,5 %
  • Rentenfreibetrag: 16,5 %

Der Rentenfreibetrag wird einmalig bei Rentenbeginn auf Basis der ersten vollen Bruttorente berechnet und bleibt in Höhe und Wirkung dauerhaft bestehen.

Künftige Rentenerhöhungen sind jedoch in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit sie auf den steuerpflichtigen Teil der Rente entfallen.

Tabelle: Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn

Die nachfolgende Rentenbesteuerung Tabelle bzw. Steuertabelle für Rentner gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über den maßgeblichen Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag:

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn sowohl die Rentenbeiträge im Berufsleben als auch die Rentenzahlungen im Alter steuerlich belastet werden. Seit 2023 sind Vorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar, um diese Problematik zukünftig zu vermeiden.

Renteneintrittsjahr Besteuerungsanteil (%) Rentenfreibetrag (%)
Bis 2005 50 50
2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 82,5 17,5
2024 83 17
2025 83,5 16,5
2026 84 16
2027 84,5 15,5
2028 85 15
2029 85,5 14,5
2030 86 14
2031 86,5 13,5
2032 87 13
2033 87,5 12,5
2034 88 12
2035 88,5 11,5
2036 89 11
2037 89,5 10,5
2038 90 10
2039 90,5 9,5
2040 91 9
2041 91,5 8,5
2042 92 8
2043 92,5 7,5
2044 93 7
2045 93,5 6,5
2046 94 6
2047 94,5 5,5
2048 95 5
2049 95,5 4,5
2050 96 4
2051 96,5 3,5
2052 97 3
2053 97,5 2,5
2054 98 2
2055 98,5 1,5
2056 99 1
2057 99,5 0,5
2058 100 0

Steuerpflicht: Wann müssen Rentner zahlen?

Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Rente, sondern das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente auch:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden)
  • Nebenverdienste wie Minijobs
  • Einnahmen aus privater Altersvorsorge

Für das Jahr 2025 gilt folgender Grundfreibetrag:

  • Alleinstehende: 12.096 Euro
  • Verheiratete (gemeinsame Veranlagung): 24.192 Euro

Wird dieser Freibetrag nicht überschritten, bleibt die Rente steuerfrei. Eine steuerliche Veranlagungspflicht besteht jedoch bereits bei geringem Überschreiten des Freibetrags.

Beispiel: 2.000 Euro Rente – wieviel Steuern?

Einige Rentner beziehen eine monatliche Rente von 2.000 Euro und haben keine weiteren steuerrelevanten Einkünfte. Sodann stellt sich die Frage, wie sich die Rentenbesteuerung 2025 in der Praxis darstellt. Somit dann, wenn der Renteneintritt in 2025 erfolgt.

Hierzu eine einfache Beispielrechnung auf Basis der Rentenbesteuerung Tabelle bzw. Steuertabelle für Rentner:

  • Jahresrente: 24.000 Euro
  • Besteuerungsanteil: 83,5 % = 20.040 Euro
  • Zu versteuern: 20.040 Euro (abzüglich Sonderausgaben, Werbungskosten etc.)
  • Steuerpflicht: Ja, da über dem Grundfreibetrag

Absetzbare Kosten: So lässt sich die Steuerlast senken

Folgende Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen:

  • Sonderausgaben (z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Pflegekosten, Krankheitskosten)
  • Werbungskosten (z. B. Steuerberaterkosten)
  • Altersentlastungsbetrag (bis max. 627 Euro, altersabhängig)
  • Behindertenpauschbetrag (abhängig vom GdB)

Rentenbesteuerung bei Ehepaaren

Rentenbesteuerung
Verheiratete können zwischen gemeinsamer oder getrennter Veranlagung wählen

Bei gemeinsamer Veranlagung profitieren sie vom Ehegattensplitting, wodurch sich die Steuerlast in vielen Fällen deutlich reduziert. Die Steuertabelle für Rentner Ehepaar bildet dabei die Grundlage zur Berechnung.

Rentenbesteuerung bei Zusatzeinkünften und Minijobs

Auch Zusatzeinkünfte aus Minijobs oder Nebentätigkeiten erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Frührentner, jedoch sind diese Einkünfte steuerlich relevant. Die Kombination von Rente und Nebeneinkommen kann somit zu einer erstmaligen Steuerpflicht führen.

Abgabe der Steuererklärung – das sollten Rentner beachten

Sie müssen eine Einkommensteuererklärung nur dann einreichen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet.

Das Finanzamt fordert Sie in der Regel nicht gesondert zur Abgabe auf, sodass Sie selbst aktiv bleiben sollten. Versäumen Sie die Erklärung, schätzt die Behörde Ihre Einkünfte, was oft zu einer höheren Steuer führt.

Reichen Sie die Formulare elektronisch über „Mein ELSTER“ ein und fügen Sie eine Anlage R für jede Rentenquelle an.

Prüfen Sie außerdem, ob eine getrennte Veranlagung für Ehepaare sinnvoll ist. In vielen Fällen verringert das Ehegattensplitting die Steuerbelastung; bei stark unterschiedlichen Renten kann eine Einzelveranlagung jedoch günstiger sein.

Durch diese bewusste Wahl behalten Sie die Kontrolle über Ihre Steuerquote.

Doppelbesteuerung und aktuelle Reformschritte

Navigieren durch Doppelbesteuerung
Die Diskussion um eine drohende Doppelbesteuerung beschäftigt Politik und Gerichte weiterhin.

Hintergrund: Viele Rentner zahlten auf ihre Beiträge bereits Lohnsteuer und versteuern nun zusätzlich ihre Rente.

Der Bundesfinanzhof erkannte 2021 zwar die Grundsystematik als verfassungsgemäß an, forderte aber Nachbesserungen, um Doppelbelastungen für künftige Jahrgänge zu verhindern.

Als Reaktion sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2023 vollständig absetzbar, und der Rentenfreibetrag sinkt nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Damit verlängert sich sein Auslaufen bis 2058. Für Sie bedeutet das: Die Gefahr einer echten Doppelbesteuerung sinkt, doch Sie sollten Ihre Rentendaten dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, welche Beiträge bereits versteuert wurden.

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Fazit zur Rentenbesteuerung 2025

Die Rentenbesteuerung im Jahr 2025 betrifft einen immer größer werdenden Teil der Ruheständler.

Mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent unterliegen Renteneinkünfte verstärkt der Einkommensteuerpflicht – insbesondere dann, wenn zusätzliche Einkünfte hinzukommen oder der Grundfreibetrag überschritten wird.

Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Abzugsfähige Ausgaben, gezielte Freibeträge und die bewusste Wahl der Veranlagungsform bieten Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren.

Zugleich tragen aktuelle Reformen dazu bei, das Risiko einer doppelten Besteuerung langfristig zu senken.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung 2025 (FAQ)

Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente im Jahr 2025?
Im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner 83,5 %. Das bedeutet, dass 16,5 % der ersten vollen Bruttorente dauerhaft steuerfrei bleiben.
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Alleinstehende) bzw. 24.192 Euro (Ehepaare) liegt. Ansonsten besteht keine Abgabepflicht.
Gilt die Rentenbesteuerung auch für Witwenrenten oder Beamtenpensionen?
Ja, sowohl Witwen- und Waisenrenten als auch Beamtenpensionen unterliegen der Rentenbesteuerung. Für Pensionen gelten gesonderte Tabellen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils.
Was kann ich als Rentner steuerlich absetzen?
Absetzbar sind u. a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, Pflegekosten, Steuerberatungskosten sowie der Altersentlastungsbetrag oder Behindertenpauschbeträge.
Was bedeutet Doppelbesteuerung und bin ich davon betroffen?
Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn sowohl die Rentenbeiträge im Berufsleben als auch die Rentenzahlungen im Alter steuerlich belastet werden. Seit 2023 sind Vorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar, um diese Problematik zukünftig zu vermeiden.

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