Zum 1. Januar 2025 wurde der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (PV) erneut angepasst. Die Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte klingt auf den ersten Blick marginal, wirkt sich aber unmittelbar auf Lohnabrechnungen, Rentenzahlungen und Sozialabgaben aus. Vor allem Arbeitgeber, Personalabteilungen und Selbstzahler müssen die neuen Werte rechtzeitig in ihre Abrechnungssysteme integrieren, um Nachzahlungen oder Säumniszuschläge zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
ToggleGleichzeitig begegnet der Gesetzgeber mit dieser Maßnahme dem stetig wachsenden Finanzbedarf der Pflegeversicherung: Demografischer Wandel, höhere Tariflöhne in der Pflegebranche und verbesserte Leistungsansprüche treiben die Ausgaben spürbar in die Höhe.
Im Folgenden erfahren Sie, wie hoch der PV Beitrag 2025 ist, welche Bedeutung er in der Lohnabrechnung hat und warum die Anpassung notwendig wurde.
Alles Wissenswerte im Überblick
- Neuer Beitragssatz: 3,6 % (bisher 3,4 %).
- Paritätische Finanzierung: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 1,8 % (Ausnahme Sachsen).
- Kinderlosenzuschlag: unverändert 0,6 % ⇒ Gesamtbeitrag 4,2 % für Kinderlose.
- Abschläge für Eltern: -0,25 Prozentpunkte pro Kind (2.–5. Kind) bis zum 25. Lebensjahr.
- Sonderregel Sachsen: Arbeitgeber 1,3 %, Arbeitnehmer 2,3 % + Zuschlag/-Abschlag.
- Grund für die Erhöhung: Finanzierungslücke der Pflegekassen, Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Beitragsgerechtigkeit nach Kinderzahl und steigende Pflegekosten.
- Stichtag: Alle neuen Sätze gelten ab der Januar-Abrechnung 2025.
PV Beitrag Bedeutung – die Grundlagen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ein integraler Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und wurde geschaffen, um eine grundlegende Absicherung im Falle der Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten. Ihre Struktur und Funktionsweise sind entscheidend, um die aktuellen Beitragsanpassungen und ihre Notwendigkeit zu verstehen.

Zweck und Funktionsweise der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung (PV) wurde 1995 als die fünfte Säule der deutschen Sozialversicherung eingeführt, ergänzend zu den bereits bestehenden Säulen der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Ihre Schaffung war ein entscheidender Schritt, um den demografischen Wandel und die damit einhergehende Zunahme pflegebedürftiger Menschen sozial abzusichern.
Der primäre Zweck der PV ist es, finanzielle Risiken abzudecken, die entstehen, wenn eine Person aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig wird. Sie soll die erhebliche finanzielle Belastung, die die Pflegebedürftigkeit für Einzelpersonen und ihre Familien darstellen kann, mindern.
Die Versicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch und automatisch an die jeweilige Krankenversicherung gekoppelt. Dies gewährleistet eine breite Abdeckung und die Einhaltung des Solidarprinzips, bei dem die Beiträge der Erwerbstätigen zur Finanzierung der Leistungen für Pflegebedürftige dienen.
Wichtiger Grundsatz: PV ist keine Vollversicherung
Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass die PV als eine „soziale Grundsicherung“ und explizit als „keine Vollversicherung“ konzipiert ist. Dies bedeutet, dass sie unterstützende Hilfeleistungen bereitstellt und einen Teil der Pflegekosten übernimmt, jedoch nicht alle anfallenden Ausgaben vollständig abdeckt.
Versicherte werden weiterhin erwartet, einen Eigenanteil zu ihren Pflegekosten zu leisten. Daher bleiben andere Formen der Unterstützung, wie private Ersparnisse, familiäre Pflege oder ergänzende private Pflegezusatzversicherungen, weiterhin essenziell.
Wie hoch ist der PV Beitrag 2025?

Der allgemeine Beitragssatz stieg auf 3,6 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Betrag grundsätzlich zu gleichen Teilen, also je 1,8 %. Für kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren bleibt der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten bestehen.
Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 4,2 %, von dem der Arbeitnehmer 2,4 % übernimmt, während der Arbeitgeber bei 1,8 % bleibt. Was die Aufteilung des Beitrags angeht, bildet Sachsen eine Ausnahme.
Beitragssätze im Überblick (Arbeitnehmeranteil)
Kinderzahl | Gesamtbeitrag | Anteil Arbeitnehmer | Anteil Arbeitgeber* |
0 Kinder | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % |
1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % |
2 Kinder | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % |
3 Kinder | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % |
4 Kinder | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % |
≥ 5 Kinder | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % |
*In Sachsen: 1,3 % Arbeitgeber-Anteil. |
Warum wurde der PV Beitrag 2025 angehoben?
Die Bundesregierung begründet die Beitragserhöhung mit Finanzierungsengpässen der Pflegeversicherung.
Trotz der letzten Reform 2023 und eines Sonderzuschusses aus Steuermitteln verzeichnete der Ausgleichsfonds der Pflegekassen 2024 ein Defizit von rund 2 Mrd. €. Die Gründe:
- Demografischer Wandel: Immer mehr Pflegebedürftige treffen auf vergleichsweise weniger Beitragszahler.
- Tarifsteigerungen in der Pflege: Das Pflegelöhneverbesserungsgesetz koppelt die Vergütung an regionale Tarifverträge; dadurch steigen Personalkosten.
- Leistungsverbesserungen: Höhere Zuschüsse für stationäre Pflege und Pflegegeldanhebungen seit 2024 erhöhen den Mittelbedarf.
- Beitragsabschläge für Eltern: Das Bundesverfassungsgericht verlangte 2022 eine stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwands – dadurch verringern sich die Einnahmen pro Elternteil.
Die Anhebung um 0,2 Prozentpunkte soll jährlich rund 3,7 Mrd. € Mehreinnahmen generieren und die Liquidität der Pflegekassen stabilisieren.
PV Beitrag und Kinderzahl: Wer zahlt wie viel?

Seit 1. Juli 2023 werden Eltern gemäß ihrer aktuellen Kinderzahl entlastet. Pro Kind unter 25 Jahren mindert sich der Arbeitnehmeranteil um 0,25 Prozentpunkte. Die Abschläge gelten bis zum Monat, in dem das jeweilige Kind 25 wird.
Maximal werden fünf Kinder berücksichtigt, sodass der niedrigste Beitragssatz 2,6 % beträgt.
Die Beitragsreduzierung muss vom Versicherten nachgewiesen werden – ab Juli 2025 soll ein digitales Datenabrufverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern starten.
- Übergangsphase (bis 30. Juni 2025): Vereinfachte Selbstauskunft reicht aus.
- Ab 1. Juli 2025: Automatisierter Datenabruf; nur Sonderfälle (Stief-/Pflegekinder) erfordern weiter Belege.
Beitragsbemessungsgrenze 2025: Die Obergrenze für Beiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) dient als Obergrenze für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt sicher, dass Beiträge nur bis zu einem bestimmten Einkommensschwellenwert erhoben werden, unabhängig von höheren Verdiensten.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die BBG im Jahr 2025 bei 66.150 Euro jährlich, was 5.512,50 Euro pro Monat entspricht. Dies bedeutet, dass jegliches Bruttoeinkommen, das diesen monatlichen oder jährlichen Betrag übersteigt, nicht für weitere PV-Beiträge herangezogen wird.
Besonderheiten für Rentner und die Regelung in Sachsen

Für Rentner gelten leicht abweichende Beitragsregelungen. Rentner sind grundsätzlich dafür verantwortlich, sowohl den regulären Beitrag zur Pflegeversicherung als auch den Kinderlosenzuschlag vollständig selbst zu tragen. Dies spiegelt ihren Status als Empfänger von Sozialversicherungsleistungen wider, im Gegensatz zu aktiven Beitragszahlern durch Beschäftigung.
Die bereits erwähnte Sonderregelung in Sachsen, bei der Arbeitnehmer einen höheren Anteil (2,3 %- plus ggf. Kinderlosenzuschlag oder minus Abschläge) und Arbeitgeber einen geringeren Anteil (1,3 %) tragen, ist eine einzigartige regionale Ausnahme.
Diese historische Vereinbarung ist mit der Tatsache verbunden, dass der Buß- und Bettag in Sachsen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft wurde.
Abrechnung & Ausweis: PV Beitrag Lohnabrechnung korrekt verbuchen
Der PV Beitrag erscheint in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung üblicherweise als eigene Zeile („PV“, „PV-Beitrag“, „Pflegeversicherung“) und wird zusammen mit den Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen an die Einzugsstelle abgeführt.
- Lohnprogrammlauf aktualisieren: Neue Beitrags- und Zuschlagswerte einspielen.
- Kinderzahl hinterlegen: Für Abschläge müssen Personalstammdaten (Anzahl < 25-jähriger Kinder) gepflegt werden.
- Grenzfälle identifizieren: Mitarbeiter, die 23 werden, Renteneintritt oder Arbeitgeberwechsel – hier ändern sich PV-Bedingungen.
- Sachsen-Kennzeichen setzen (falls Betriebsstätte dort), um die abweichende Verteilung korrekt abzubilden.
Besonderheit PV Zuschlag Lohnabrechnung: Der Kinderlosenzuschlag ist rein arbeitnehmerfinanziert und wird daher vollständig dem Nettolohn belastet. Die gängigen Entgeltabrechnungsprogramme weisen ihn separat oder in Klammern neben dem Arbeitnehmeranteil aus.
Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

- Self-Service-Portale nutzen: Viele Krankenkassen bieten digitale Nachweiswege für Kinderzahlen.
- Stichtagskontrolle: Stimmen PV-Einträge in der Januar-Abrechnung nicht, drohen nachträgliche Korrekturen für alle Folgemonate.
- Budgetplanung 2025: Arbeitgeber sollten die Mehrbelastung von 0,1 %-Punkten einkalkulieren (1,7 → 1,8 %).
- Private Vorsorge prüfen: Trotz Pflichtversicherung decken die Leistungen oft nicht alle Pflegekosten. Eine private Pflegezusatzversicherung kann Versorgungslücken schließen, ist aber freiwillig.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Im Folgenden beantworten wir praxisrelevante Fragen rund um den PV-Beitrag: