In Deutschland sind fast 90 % der Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und bekannt als Kassenpatienten. Diese Gruppe wird in der Regel von Vertragsärzten behandelt, bei denen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Dennoch gibt es Situationen, in denen Kassenpatienten einen Privatarzt aufsuchen möchten, was bedeutet, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht direkt übernimmt. Daher muss eine andere Partei, entweder der Patient selbst oder eine zusätzliche Versicherung, für die anfallenden Gebühren aufkommen.
Um die finanziellen und organisatorischen Aspekte eines Besuchs in einer Privatpraxis als Kassenpatient zu verstehen, sind mehrere Faktoren zu beachten. Es wird erklärt, wer die Kosten trägt und ob es Möglichkeiten gibt, eine Erstattung durch die Krankenkasse zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis
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- Kassenpatienten können Privatärzte ohne Kassenabrechnung besuchen.
- Die Abrechnung erfolgt nicht über die gesetzliche Krankenkasse.
- Vor der Behandlung sollte das Kostenrisiko geklärt werden.
Was umfasst eine private Praxis? Was zeichnet einen privaten Arzt aus?
Privatärzte sind medizinische Fachkräfte, die sich dafür entschieden haben, außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Krankenversicherung zu arbeiten. Sie haben keine Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und sind dadurch nicht in der Lage, gesetzlich versicherte Patienten über diese Kassen abzurechnen.
Ein privater Arzt besitzt die gleiche medizinische Qualifikation wie ein Vertragsarzt, jedoch haben unterschiedliche persönliche oder berufliche Umstände dazu geführt, dass sie keine Kassenzulassung haben.
Dies kann etwa darin begründet sein, dass keine freien Sitze verfügbar sind oder dass sie nicht an gesetzliche Einschränkungen gebunden sein möchten.
Unterschied in der Wahl: Vertragsarzt oder privater Arzt
Seit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 01.01.2004 besitzen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht, anstelle einer durch ihre Krankenkasse gedeckten Abrechnung eine private Bezahlung zu wählen.
Dies erlaubt es ihnen auch, Behandlungsangebote von privaten Ärzten wahrzunehmen, womit sie eine größere Flexibilität in ihrer medizinischen Versorgung erhalten. Das Gesetz bietet den Versicherten eine Option, die es ihnen ermöglicht, von der umfassenden Betreuung und dem individuelleren Service privater Ärzte zu profitieren.
Was ist der Unterschied zwischen Selbstzahler und Privatpatient?

Die Unkosten kann er dann bei seiner privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen. Somit trägt er die Kosten nicht dauerhaft aus eigener Tasche.
Gemeinsamkeiten: Der entscheidende Unterschied bleibt die Erstattungsmöglichkeit für Privatpatienten.
Ist eine Privatpraxis nur für Privatpatienten?
Privatpraxen stehen nicht ausschließlich Privatpatienten offen. Auch Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung können diese Ärzte konsultieren, indem sie die Kosten selbst tragen. Privatarzt-Praxen werden oft als Privatpatienten- und Selbstzahlerpraxen bezeichnet.
Das verdeutlicht, dass gesetzlich Versicherte in solchen Praxen behandelt werden können, wenn sie bereit sind, die anfallenden Kosten aus eigener Tasche zu begleichen.
Übernahme von Kosten: Wird ein privater Arztbesuch durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet?
Die Möglichkeit zur Erstattung von Kosten für Behandlungen in Privatpraxen durch die gesetzliche Krankenversicherung steht nicht offen. Kassenpatienten können demnach keinen Anspruch auf Erstattung haben, wenn sie sich in eine rein private Praxis begeben.
Es gibt keine Möglichkeit, die entstehenden medizinischen Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung teilweise oder vollständig erstattet zu bekommen. Selbstzahlermodell für einen Kassenarzt Für Versicherte, die bei einem zugelassenen Kassenarzt eine Behandlung als Privatpatient wünschen, ist dies jedoch möglich.
Äußerung der AOK zur Gebühren-Erstattung:
Versicherte der AOK haben die Option, anstelle der klassischen Abrechnung über ihre AOK-Versichertenkarte, auf die Kostenerstattung umzusteigen. Bei dieser Wahl stellt der behandelnde Arzt, ähnlich wie bei Privatpatienten, eine Rechnung aus. Fazit: Die Entscheidung für die Kostenerstattung sollte gut überlegt sein.
Kosten eines Arztbesuchs: Wie viel kostet eine ärztliche Behandlung?

Die Abrechnung in Privatpraxen erfolgt gemäß bestimmter Gebührenordnungen wie der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Diese Gebührenordnungen legen fest, welche Kosten für verschiedene medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden können. Diese werden mit bestimmten Sätzen multipliziert, um den endgültigen Betrag zu bestimmen.
Ein Beispiel: Wenn die Gebührenordnung für eine Standarduntersuchung 10 Euro angibt, wird dieser Betrag mit dem 2,3-fachen Satz multipliziert, sodass sich 23 Euro ergeben.
Bei außergewöhnlichen oder besonders umfangreichen Behandlungen können die Kosten bis zum 3,5-fachen Satz ansteigen.
Beispiele für Arztkosten aus der Praxis:
In der Gesundheitsversorgung können verschiedene Kosten für Untersuchungen und Behandlungen anfallen. Beratungen, seien sie persönlich oder telefonisch, werden mit 10 € berechnet. Eine Ermittlung des Ganzkörperstatus kostet 35 €. Wer im Krankenhaus besucht wird, sollte 10 € für die Visite erwarten.
Auszug 1: Kostenbeispiele für allgemeine Beratung und Untersuchung
Die Kosten für allgemeine Beratung und Untersuchung können stark variieren und dienen nur als Orientierung. Die individuellen Gebühren können je nach zusätzlichen Leistungen und Materialien, die während des Arztbesuchs in Anspruch genommen werden, abweichen.
Die endgültigen Kosten müssen direkt mit dem behandelnden Arzt besprochen werden. Im folgenden Abschnitt sind die Kostenbeispiele aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt, wobei die Berechnungen nach dem Regelhöchstsatz und einem Faktor von 2,3 durchgeführt wurden:
Nummer
Leistung
Punktzahl
Gebühr in EUR
Gebühr mit 2,3-fachem Satz
1
Beratung – auch per Telefon
80
4,56
10,49
2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen
30
1,71
3,93
3
Ausführliche Beratung, die das normale Maß übersteigt – auch per Telefon
150
8,55
19,67
4
Erhebung der Fremdanamnese und Beratung von Bezugsperson(en) bei der Behandlung eines Kranken
220
12,54
28,84
5
Symptombezogene Untersuchung
80
4,56
10,49
6
Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems wie Augen, HNO
100
5,70
13,11
7
Vollständige Untersuchung von Organen wie Haut, Brust oder Bauch, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
160
9,12
20,98
8
Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, inklusive Dokumentation
260
14,82
34,09
11
Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata
60
3,42
7,87
15
Einleitung und Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen in der ambulanten Betreuung von chronisch Kranken
300
17,10
39,33
Auszug 2: Kosten für „Anlegen von Verbänden“
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet verschiedene Leistungen beim Anlegen von Verbänden auf, die je nach Art und Umfang der Verbandsleistung unterschiedlich bewertet werden. Beim Verband gemäß Nummer 200, der unter Verschluss Schnelltücher, Sprühverbände und spezielle Augen- oder Ohrenklappen ausschließt, beträgt die Punktzahl 45, was eine Gebühr von 2,57 Euro ergibt.
Dieser Betrag erhöht sich auf 5,90 Euro mit dem 2,3-fachen Satz. Redressierende Klebeverbände, die dachziegelförmig angelegt werden, fallen unter Nummer 201 und haben eine Punktzahl von 65. Diese Leistung wird mit 3,71 Euro berechnet, während der erhöhte Satz den Betrag auf 8,52 Euro anhebt.
Empfehlung: Vorher die Kosten und das Risiko abklären
Wer plant, die Kosten einer Behandlung selbst zu tragen, sollte sich im Vorfeld gründlich über die anfallenden Gebühren informieren. Bei kleineren Eingriffen ist es oft ausreichend, den Kostenvoranschlag grob einzuschätzen. Bei umfangreicheren Behandlungen ist eine detaillierte Kostenübersicht unverzichtbar.
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